Menschenrechte, einschließlich Arbeitsrechte, die von den Zulieferern eingehalten werden müssen (Fortsetzung):
21. Recht auf Freiheit von rückwirkendem Strafrecht
22. Recht auf Anerkennung als Person vor dem Gesetz
23. Recht auf Privatsphäre
24. Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
25. Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung (einschließlich Informationsfreiheit)
26. Recht auf Freiheit von Kriegspropaganda und Freiheit von Aufstachelung zu Rassen-, Religions- oder Nationalhass
27. Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit
28. Recht auf Vereinigungsfreiheit
29. Recht auf Schutz der Familie und Recht auf Eheschließung
30. Recht auf Schutz des Kindes und Recht auf Staatsangehörigkeit
31. Recht auf Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten
32. Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, gleichen Schutz durch das Gesetz und Recht auf Nichtdiskriminierung
33. Rechte von Minderheiten (Kultur, Religionsausübung und Sprache)
2. Umweltpolitische Grundsätze
Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie angemessene Verfahren zur Bewältigung aller wesentlichen potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen auf die externe Umwelt einführen und die Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung unterstützen. Diese Grundsätze sind im UN-Aktionsplan Agenda 21 näher beschrieben. Dies entspricht den in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen beschriebenen Umweltprinzipien.
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Umweltgrundsätze sollten mindestens beachtet werden.
Umweltgrundsätze, die von den Lieferanten beachtet werden müssen:
01. Nachweis einer kontinuierlichen Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens
02. Vorhandensein grundlegender Managementinstrumente, die auf der obersten Führungsebene konsolidiert sind, und einer Person, die für die Koordinierung der Umweltmanagementaktivitäten verantwortlich ist.
03. Einhaltung aller gesetzlichen Umweltvorschriften in den Bereichen Abfallwirtschaft, Luftverschmutzung, Abwasser, Bodenverunreinigung und biologische Vielfalt.
04. Führung und regelmäßige Aktualisierung einer Liste der einschlägigen Umweltvorschriften, die einzuhalten sind.
05. Sicherstellung der Einhaltung der Liste verbotener Chemikalien (z. B. für Agrarchemikalien der Weltgesundheitsorganisation WHO).
06. Gewährleistung der Einhaltung internationaler Umweltübereinkommen und -protokolle, z. B. des Montrealer Protokolls über ozonabbauende Stoffe oder des Protokolls über persistente organische Schadstoffe (POP).
07. Führen Sie Aufzeichnungen über alle Verschmutzungsvorfälle und melden Sie diese den zuständigen Behörden gemäß den geltenden Genehmigungen und Rechtsvorschriften.
08. Bereitstellung der erforderlichen Organisation, Schulung der Mitarbeiter, Sensibilisierung, Betriebskontrolle und Überwachung, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten.
09. Unterstützung eines vorsorgenden Ansatzes im Umgang mit Umweltproblemen, der eine systematische Risikobewertung (Gefahrenermittlung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung), Risikomanagement und Risikokommunikation umfasst.
10. Unterstützung von Aktivitäten zur Abfallreduzierung und Ressourcenoptimierung bei den Zulieferbetrieben.
11. Unterstützung von Aktivitäten zur Förderung einer umweltfreundlichen Beschaffung von ökoeffizienten Produkten.
12. Schutz der Umwelt durch den Einsatz umweltfreundlicher Technologien, die die Umwelt weniger belasten, und effiziente Nutzung aller Ressourcen.
13. Bemühen Sie sich um die Einbeziehung von Umweltbelangen in alle Elemente der Unternehmensplanung und Entscheidungsfindung.
14. Das Konzept der Umweltverantwortung sollte die Offenheit und den Dialog mit den Beschäftigten und der Öffentlichkeit fördern.
15. Minimierung der nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen durch einen proaktiven Ansatz und ein verantwortungsvolles Management der Umweltaspekte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf):
- > Nutzung der knappen natürlichen Ressourcen, Energie und Wasser
- > Emissionen in die Luft und Freisetzungen in Gewässer
- > Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen
- > Potenzielle und tatsächliche Bodenverunreinigung
- > Abfallwirtschaft (gefährliche und nicht gefährliche Stoffe)
- > Produktfragen (Design, Verpackung, Transport, Verwendung und Recycling/Entsorgung)
16. Einrichtung und Aufrechterhaltung von Notfallverfahren.
17. Vorhandensein eines Notfallplans für den Standort mit detaillierten Richtlinien/Schulungen für die Reaktion auf größere Zwischenfälle, um alle gesundheitlichen Notfälle und Industrieunfälle, die die umliegende Gemeinde betreffen oder negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wirksam zu verhindern und zu bewältigen.
18. Notfalleinsatzplan, der den örtlichen Behörden, Notdiensten und potenziell betroffenen Gemeinden mitgeteilt wird, soweit erforderlich.
19. Führen Sie ein Inventar der im Betrieb verwendeten und gelagerten gefährlichen Stoffe und bewerten Sie die Möglichkeiten der Substitution durch umweltfreundlichere Stoffe.
20. Sicherstellung des Zugangs zu relevanten aktuellen Sicherheitsdatenblättern für chemische Stoffe.
21. Sicherstellen, dass Sicherheitsverfahren/Kontrollen für gefährliche Stoffe vorhanden sind.
22. Gewährleistung der Minimierung der möglichen Verunreinigung von Luft, Frischwasser, Boden und Grundwasser durch chemische Stoffe.
3. Grundsätze der Korruptionsbekämpfung
Der LIEFERANT sollte angemessene Verfahren zur Bekämpfung korrupter Praktiken einrichten. Diese Verfahren sollten das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption unterstützen und mit ihm in Einklang stehen.
Grundsätze zur Korruptionsbekämpfung, die von den Lieferanten eingehalten werden müssen:
01. Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Einkommens- und Ausgabendaten für gesetzlich festgelegte Zeiträume und, falls nicht geregelt, für mindestens drei Jahre;
02. Verbot der Bestechung von Amtsträgern oder der Bestechung von Privatpersonen, einschließlich "aktiver" und "passiver" Bestechung (manchmal auch als "Erpressung" oder "Aufforderung" bezeichnet);
03. Keine Bestechung oder Beeinflussung von Geschäftspartnern, Regierungsbeamten oder Mitarbeitern, auch nicht über Vermittler;
04. Keine Erleichterungszahlungen zulassen, es sei denn, Sie werden bedroht oder auf andere Weise genötigt;
05. Keine Beauftragung von Staatsbediensteten mit Arbeiten, die in irgendeiner Weise mit den früheren dienstlichen Verpflichtungen des betreffenden Bediensteten kollidieren;
06. Keine politischen Beiträge, Spenden für wohltätige Zwecke und Sponsoring in der Erwartung unzulässiger Vorteile zulassen;
07. Kein Anbieten oder Annehmen von übermäßigen Geschenken, Bewirtungen, Unterhaltungsangeboten, Kundenreisen und Spesen (z. B. über dem kumulierten Wert von 200 USD pro Person/Beziehung in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum, wenn dies von einem leitenden Angestellten genehmigt und ausdrücklich in den Geschäftsbüchern unter Nennung des Empfängers oder Gebers vermerkt wurde);
08. Verzicht auf Vetternwirtschaft und Klüngelei;
09. Keine Geldwäsche zuzulassen oder sich daran zu beteiligen.
IV. Umsetzung des Verhaltenskodexes
Aufzeichnungen und Dokumentation
Die Lieferanten müssen geeignete Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Kodex nachzuweisen. Die Aufzeichnungen müssen dem KÄUFER auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Geeignete Aufzeichnungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
Politische Verpflichtung(en);
Dokumentation der Due-Diligence-Prozesse, einschließlich Folgenabschätzungen und Aufzeichnungen aus dem Tracking-Prozess;
Informationen über den/die Beschwerdemechanismus/-mechanismen;
Aufzeichnungen über alle wesentlichen Verstöße gegen diesen Kodex, einschließlich einer Zusammenfassung der ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
Definition von Rollen und Zuständigkeiten
Die Lieferanten müssen innerhalb ihrer Organisation die Verantwortung für die Umsetzung dieses Kodex übernehmen. Als Minimum sind die folgenden Vertreter zu benennen:
ein oder mehrere Vertreter der Geschäftsleitung, die die Verantwortung und Befugnis haben, die Einhaltung des Kodex zu gewährleisten
Ein qualifizierter Compliance-Beauftragter, der für die Planung, Umsetzung und Überwachung der Einhaltung des Kodex verantwortlich ist.
Umfang der Anwendung
Die Anforderungen dieses Kodex gelten für alle Lieferanten des Käufers und alle ihre Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Status oder ihrer Beziehung zu den Lieferanten. Dieser Kodex gilt daher auch für Arbeitnehmer, die informell, mit Kurzzeitverträgen oder auf Teilzeitbasis beschäftigt sind.
Die Lieferanten sind dafür verantwortlich, dass ihre Geschäftsbeziehungen, einschließlich ihrer Unterlieferanten, über angemessene Verfahren zum Umgang mit den negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte, einschließlich der Arbeitsrechte, der Umwelt und der Korruptionsbekämpfung, verfügen. Dies gilt auch für Unterlieferanten, die als Heimarbeiter oder Kleinbauern eingestuft werden. Im Rahmen dieser Verpflichtung muss ein Lieferant:
- > die Unterlieferanten auffordern, den Lieferanten über andere Unternehmen in der Lieferkette zu informieren, die an der Produktion der jeweiligen Bestellung beteiligt sind
- > seine Einflussmöglichkeiten nutzen, um die Unterlieferanten dazu zu bringen, die Anforderungen dieses Kodex zu erfüllen
- > Er unternimmt angemessene Anstrengungen, um zu überprüfen, ob die Unterlieferanten in Übereinstimmung mit diesem Kodex arbeiten.
Kontinuierliche Zusammenarbeit
Der KÄUFER kann die Geschäftstätigkeit der Lieferanten überwachen, um Einblicke in die Art und Weise zu erhalten, wie die Lieferanten ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, sowie auf die Umwelt und die Korruptionsbekämpfung handhaben.
Der KÄUFER erwartet, dass alle Lieferanten jederzeit in der Lage sind, den Stand der Umsetzung der in diesem Kodex enthaltenen Anforderungen schriftlich zu erklären. Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie jederzeit bereit sind, bei der Beantwortung weiterer Fragen und bei Selbstbewertungen mitzuwirken und, falls dies als notwendig erachtet wird, mit dem KÄUFER bei der Verbesserung der Systeme zur Bewältigung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte, einschließlich der Arbeitsrechte, sowie der Umwelt- und Antikorruptionsgrundsätze zusammenzuarbeiten.
Die Lieferanten müssen Besuche des KÄUFERS zulassen. Dies beinhaltet die Gewährung von physischem Zugang für jeden Vertreter des KÄUFERS oder eines von unserem Unternehmen beauftragten Vertreters. Der KÄUFER behält sich das Recht vor, einen unabhängigen Dritten unserer Wahl Inspektionen vor Ort durchführen zu lassen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Kodex zu überprüfen.
Werden bei Lieferantenbesuchen Verstöße festgestellt, wird den Lieferanten eine bestimmte Zeitspanne eingeräumt, um die Mängel selbst zu beheben. Sollte es nicht gelingen, ein Problem selbst zu korrigieren, ist der KÄUFER bereit, in einen konstruktiven Dialog mit den Lieferanten einzutreten, um Aktionspläne zu entwickeln und umzusetzen, mit angemessenen Fristen für die Umsetzung und die zu erreichenden Verbesserungen. Die Zustimmung zur Einhaltung von Aktionsplänen ermöglicht die Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung, solange der KÄUFER feststellt, dass die Lieferanten den Plan in gutem Glauben umsetzen. Bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen die Anforderungen dieses Kodexes behält sich der KÄUFER das Recht vor, die Geschäftsbeziehungen mit seinen Lieferanten zu beenden und möglicherweise laufende Produktionen oder Lieferungen einzustellen.
[1] In diesem Zusammenhang ist die Sorgfaltspflicht ein fortlaufender Managementprozess, der darauf abzielt, nachteilige Auswirkungen auf international anerkannte Nachhaltigkeitsprinzipien zu vermeiden und zu beheben. Die Due Diligence sollte unter Berücksichtigung der Umstände eines Unternehmens (einschließlich Branche, Betriebskontext, Größe und ähnlicher Faktoren) durchgeführt werden.